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Ratgeber

Ausbildungsnachweis richtig führen (früher „Diagrammkarte")

FahrPilot-RedaktionVeröffentlicht am

Der Ausbildungsnachweis — umgangssprachlich früher „Diagrammkarte" — dokumentiert die Ausbildung jedes Fahrschülers. Rechtsgrundlage sind die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und die Aufzeichnungspflicht nach § 31 FahrlG. Bei Klasse B sind unter anderem 12 Sonderfahrten Pflicht, und der Nachweis ist fünf Jahre aufzubewahren.

Kein Rechtsrat

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtslagen ändern sich und können je Bundesland abweichen — für verbindliche Auskünfte wende dich an die zuständige Behörde oder eine fachkundige Beratung.

Diagrammkarte oder Ausbildungsnachweis?

„Diagrammkarte" ist der ältere, umgangssprachliche Begriff. Das amtliche Dokument heißt heute Ausbildungsnachweis. Gemeint ist dieselbe Sache: die vollständige Dokumentation von Theorie und Praxis eines Fahrschülers.

Die Rechtsgrundlage

Inhalt und Umfang der Ausbildung regelt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Der Ausbildungsnachweis selbst richtet sich nach § 6 FahrschAusbO in Verbindung mit § 6 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG), der auf ein amtliches Muster (Anlage 3 DV-FahrlG) verweist. Dass der Fahrschulinhaber überhaupt aufzeichnen muss, steht in § 31 FahrlG.

Theorie: 14 Doppelstunden bei Klasse B

Für den Ersterwerb der Klasse B schreibt § 4 FahrschAusbO 12 Doppelstunden Grundstoff (je 90 Minuten) plus 2 Doppelstunden klassenspezifischen Stoff vor — zusammen 14 Doppelstunden. Wer bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, benötigt nur 6 Doppelstunden Grundstoff plus den klassenspezifischen Teil.

Praxis: die Pflicht-Sonderfahrten

Neben der Grundausbildung schreibt § 5 FahrschAusbO für Klasse B feste Sonderfahrten vor (je 45 Minuten):

  • Überlandfahrten: 5
  • Autobahnfahrten: 4
  • Fahrten bei Dunkelheit/Dämmerung: 3
  • zusammen: 12 Pflicht-Sonderfahrten

Die Grundausbildung hat keine feste Stundenzahl

Anders als die Sonderfahrten ist die praktische Grundausbildung nicht mit einer gesetzlichen Mindeststundenzahl belegt. Sie richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers — er ist so lange auszubilden, bis er die Fahrkompetenz sicher beherrscht.

Was aufgezeichnet werden muss (§ 31 FahrlG)

Festzuhalten sind Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Name des unterrichtenden Fahrlehrers. Genau diese Angaben müssen im Ausbildungsnachweis sauber und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Ausbildungsbescheinigung und Aufbewahrung

Der Ausbildungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 3 DV-FahrlG und wird vom Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter unterzeichnet und dem Fahrschüler ausgehändigt bzw. elektronisch übermittelt.

Aufbewahren musst du ihn fünf Jahre: § 31 Abs. 3 FahrlG und § 6 Abs. 2 DV-FahrlG verlangen die Löschung der personenbezogenen Daten fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung. In manchen Quellen kursiert die Zahl „vier Jahre" — für Deutschland ist das falsch, es sind fünf Jahre. Achtung: Werden dieselben Unterlagen auch steuerlich relevant, kann die längere steuerliche Frist (siehe unten) vorgehen.

Häufige Fragen

Wie viele Sonderfahrten sind bei Klasse B Pflicht?
Zwölf: fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten und drei Fahrten bei Dunkelheit — je 45 Minuten (§ 5 FahrschAusbO, Anlage 4).
Wie lange muss ich den Ausbildungsnachweis aufbewahren?
Fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung; danach sind die personenbezogenen Daten zu löschen (§ 31 Abs. 3 FahrlG, § 6 Abs. 2 DV-FahrlG).
Gibt es eine Mindeststundenzahl für die praktische Grundausbildung?
Nein. Die Grundausbildung ist nicht mit einer festen Stundenzahl belegt, sondern richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers. Fest sind nur die zwölf Sonderfahrten.

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