Ratgeber
Ausbildungsnachweis richtig führen (früher „Diagrammkarte")
FahrPilot-RedaktionVeröffentlicht am
Der Ausbildungsnachweis — umgangssprachlich früher „Diagrammkarte" — dokumentiert die Ausbildung jedes Fahrschülers. Rechtsgrundlage sind die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) und die Aufzeichnungspflicht nach § 31 FahrlG. Bei Klasse B sind unter anderem 12 Sonderfahrten Pflicht, und der Nachweis ist fünf Jahre aufzubewahren.
Kein Rechtsrat
Diagrammkarte oder Ausbildungsnachweis?
„Diagrammkarte" ist der ältere, umgangssprachliche Begriff. Das amtliche Dokument heißt heute Ausbildungsnachweis. Gemeint ist dieselbe Sache: die vollständige Dokumentation von Theorie und Praxis eines Fahrschülers.
Die Rechtsgrundlage
Inhalt und Umfang der Ausbildung regelt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO). Der Ausbildungsnachweis selbst richtet sich nach § 6 FahrschAusbO in Verbindung mit § 6 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG), der auf ein amtliches Muster (Anlage 3 DV-FahrlG) verweist. Dass der Fahrschulinhaber überhaupt aufzeichnen muss, steht in § 31 FahrlG.
Theorie: 14 Doppelstunden bei Klasse B
Für den Ersterwerb der Klasse B schreibt § 4 FahrschAusbO 12 Doppelstunden Grundstoff (je 90 Minuten) plus 2 Doppelstunden klassenspezifischen Stoff vor — zusammen 14 Doppelstunden. Wer bereits eine Fahrerlaubnis besitzt, benötigt nur 6 Doppelstunden Grundstoff plus den klassenspezifischen Teil.
Praxis: die Pflicht-Sonderfahrten
Neben der Grundausbildung schreibt § 5 FahrschAusbO für Klasse B feste Sonderfahrten vor (je 45 Minuten):
- Überlandfahrten: 5
- Autobahnfahrten: 4
- Fahrten bei Dunkelheit/Dämmerung: 3
- zusammen: 12 Pflicht-Sonderfahrten
Die Grundausbildung hat keine feste Stundenzahl
Anders als die Sonderfahrten ist die praktische Grundausbildung nicht mit einer gesetzlichen Mindeststundenzahl belegt. Sie richtet sich nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers — er ist so lange auszubilden, bis er die Fahrkompetenz sicher beherrscht.
Was aufgezeichnet werden muss (§ 31 FahrlG)
Festzuhalten sind Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Name des unterrichtenden Fahrlehrers. Genau diese Angaben müssen im Ausbildungsnachweis sauber und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Ausbildungsbescheinigung und Aufbewahrung
Der Ausbildungsnachweis folgt dem Muster der Anlage 3 DV-FahrlG und wird vom Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter unterzeichnet und dem Fahrschüler ausgehändigt bzw. elektronisch übermittelt.
Aufbewahren musst du ihn fünf Jahre: § 31 Abs. 3 FahrlG und § 6 Abs. 2 DV-FahrlG verlangen die Löschung der personenbezogenen Daten fünf Jahre nach Abschluss der Ausbildung. In manchen Quellen kursiert die Zahl „vier Jahre" — für Deutschland ist das falsch, es sind fünf Jahre. Achtung: Werden dieselben Unterlagen auch steuerlich relevant, kann die längere steuerliche Frist (siehe unten) vorgehen.