Ratgeber
Begleitetes Fahren ab 17 (BF17): so läuft es ab
FahrPilot-RedaktionVeröffentlicht am
Beim begleiteten Fahren ab 17 (BF17) darf ein Jugendlicher die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits mit 17 Jahren erwerben — allerdings nur mit der Auflage, ausschließlich in Begleitung einer namentlich benannten Person zu fahren. Rechtsgrundlage sind § 6e StVG und § 48a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Kein Rechtsrat
Was ist BF17?
BF17 senkt das Mindestalter für die Klassen B und BE auf 17 Jahre. Die Fahrerlaubnis wird mit der Auflage erteilt, dass nur mit mindestens einer namentlich benannten Begleitperson gefahren werden darf (§ 48a Abs. 2 FeV). Ziel ist mehr Fahrpraxis unter sicheren Bedingungen, bevor allein gefahren wird.
Ausbildung und Prüfung laufen wie beim regulären Führerschein. In der Praxis beginnt die Ausbildung oft schon einige Monate vor dem 17. Geburtstag; die genauen Vorlauffristen für Theorie- und Praxisprüfung bestätigst du am besten bei Fahrschule und Behörde.
Voraussetzungen an die Begleitperson (§ 48a Abs. 5 FeV)
Nicht jeder darf begleiten. Jede Begleitperson muss zum Zeitpunkt der Benennung:
- mindestens 30 Jahre alt sein
- seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein
- höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben
Was während der Begleitung gilt
Die Begleitperson darf beim Begleiten nicht ab 0,5 Promille Blutalkohol, nicht ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum und nicht unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel stehen (§ 48a Abs. 6 FeV).
Nach gängiger Darstellung der Behörden und Verbände ist die Begleitperson kein Fahrzeugführer: Sie greift nicht ins Steuer ein, sondern unterstützt und berät. Diese Rollenbeschreibung steht so allerdings nicht wörtlich in § 48a FeV.
Ablauf: Prüfbescheinigung und der Wechsel mit 18
Statt eines Führerscheins erhält der Jugendliche zunächst eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8b FeV, auf der die Begleitpersonen namentlich aufgeführt sind. Weitere Begleitpersonen lassen sich auf Antrag nachträglich von der Fahrerlaubnisbehörde eintragen; ihre Zahl ist nicht begrenzt.
Die Bescheinigung gilt bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab 18 händigt die Behörde auf Antrag einen regulären Führerschein aus (§ 48a Abs. 7 FeV) — wichtig: auf Antrag, nicht automatisch. Darum sollte man sich rechtzeitig darum kümmern.
Die Rolle der Eltern
Weil der Antragsteller minderjährig ist, ist für den Antrag auf die Fahrerlaubnis in der Praxis die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich — das ergibt sich aus den allgemeinen Regeln für Minderjährige und ist bei der Fahrerlaubnisbehörde zu bestätigen; § 48a FeV selbst regelt die Elternzustimmung nicht ausdrücklich. Häufig sind die Eltern zugleich die eingetragenen Begleitpersonen.
Beim begleiteten Fahren tragen zudem meist die Eltern die Kosten der Ausbildung. In FahrPilot bekommen sie dafür einen eigenen, klar getrennten Zugang.